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   BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R   

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BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R (https://dejure.org/2020,88447)
BSG, Entscheidung vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R (https://dejure.org/2020,88447)
BSG, Entscheidung vom 18. November 2020 - B 1 KR 1/20 R (https://dejure.org/2020,88447)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristwahrung - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg - besonderes Anwaltspostfach - signierende und verantwortende Person - Personenidentität mit tatsächlichem Versender - Wiedereinsetzung in ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Allerdings ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt ( vgl BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 14; BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - juris RdNr 20; noch offengelassen in BAG vom 24.10.2019 - 8 AZN 589/19 - juris RdNr 7; der Rechtsauffassung zustimmend zB Müller, FA 2019, 170, 172; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a) .

    Entsprechendes gilt aber, wovon das BAG ausgeht, auch dann, wenn einfache Signatur und beA -Inhaber von vornherein auseinanderfallen ( vgl Müller, FA 2019, 170, 172; vgl entsprechend verallgemeinernd BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 14).

    Ob sich dies schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt oder die Norm insoweit offen formuliert ist, lässt der Senat dahingestellt (für eine entsprechende Wortlautauslegung OLG Braunschweig vom 8.4.2019 - 11 U 146/18; vgl entsprechend auch Müller, FA 2019, 170, 172; dagegen BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 16).

    Beide Pflichten richten sich an die verantwortende Person ( BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20, juris RdNr 18) .

    Nur deshalb ist bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs eine qeS als Identitätsnachweis entbehrlich, weil deren technische Sicherung durch das persönliche Postfach ersetzt wird ( vgl BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 20; bestätigend BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - juris RdNr 14) .

    Ein etwaiger Rechtsirrtum des Rechtsanwalts, für den bislang nichts ersichtlich ist, ist regelmäßig nicht unverschuldet ( BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 37 mwN ) .

    Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens ( BVerfG vom 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - BVerfGK 7, 198 ff , RdNr 10; BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 39; BGH vom 18.10.2017 - LwZB 1/17 - juris RdNr 11) .

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Allerdings ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt ( vgl BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 14; BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - juris RdNr 20; noch offengelassen in BAG vom 24.10.2019 - 8 AZN 589/19 - juris RdNr 7; der Rechtsauffassung zustimmend zB Müller, FA 2019, 170, 172; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a) .

    Nur deshalb ist bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs eine qeS als Identitätsnachweis entbehrlich, weil deren technische Sicherung durch das persönliche Postfach ersetzt wird ( vgl BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 20; bestätigend BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - juris RdNr 14) .

    Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken ( BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - juris RdNr 27; BGH vom 21.3.2017 - X ZB 7/15 - RdNr 13) .

    Auch tatsächlich ist der Schriftsatz der Berichterstatterin erst nach dem 6.1.2020 vorgelegt worden, sodass sich auch nicht aufgrund frühzeitig zutage tretender, offenkundiger Formfehler eine ausnahmsweise beschleunigte Handlungspflicht ergab ( vgl zu einer solchen Sonderkonstellation BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - RdNr 29) .

  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Ein Prozessbeteiligter kann aber erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt werden und dass die notwendigen Maßnahmen innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden ( vgl BSG vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - juris RdNr 5 mwN ; BSG vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 4 RdNr 11) .

    Bei Fehlern hinsichtlich der Art und Weise der Übermittlung, insbesondere bei fehlerhaft signierten Dokumenten oder dem Fehlen einer erforderlichen qeS , ist § 65a Abs. 6 SGG nicht anwendbar ( stRspr ; vgl BSG vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 7 mit Anm von Plum, NJW 2018, 2224; BSG vom 20.3.2019 - B 1 KR 7/18 B - juris mit Anm von Müller, NZS 2019, 440 und 600) .

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Allerdings ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt ( vgl BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 14; BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - juris RdNr 20; noch offengelassen in BAG vom 24.10.2019 - 8 AZN 589/19 - juris RdNr 7; der Rechtsauffassung zustimmend zB Müller, FA 2019, 170, 172; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a) .

    Nach der bereits vor der Entscheidung des BAG vom 5.6.2020 herrschenden Meinung ( vgl die Nachweise in BAG aaO RdNr 13) musste den Bevollmächtigten das Erfordernis der Identität zwischen einfach signierender Person und beA -Inhaber bekannt sein ( vgl auch - die Problematik aufzeigend und noch offenlassend - BAG vom 24.10.2019 - 8 AZN 589/19 - juris RdNr 7) .

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    bb) Es entspricht grundsätzlich dem üblichen Geschäftsgang, wenn die richterliche Erstbearbeitung eines Dokuments wegen der regelmäßig erforderlichen verwaltungstechnischen Vorarbeiten (Zuordnung des Dokuments zu einer Akte oder Anlegen der Akte; Zuständigkeitsbestimmung; Zutrag) nicht sofort oder unmittelbar am ersten Tag erfolgt ( BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr. 3) .
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08

    Anforderungen an die Würdigung des Vortrags eines Prozessbevollmächtigten zu den

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Allerdings spricht hier viel gegen die Richtigkeit des auf den 20.12.2019 lautenden Empfangsbekenntnisses, sodass die Vermutung der Richtigkeit anhand gegenteiliger Hinweise als widerlegt angesehen werden könnte: Der Kläger selbst hat als Zustellungsdatum den 4.12.2019 angegeben, er hat mit Schreiben vom 23.1.2020 Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 4.3.2020 beantragt, das Empfangsbekenntnis der Beklagten lautet auf den 4.12.2020, und bei Gericht wurde die Entscheidung am 2.12.2020 abgesandt ( vgl zum Nachweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses und des nach § 418 ZPO erbrachten Beweises BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13 S 25 f mwN ; BGH vom 13.6.1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, jeweils mwN ; BGH vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08 - juris RdNr 8 mwN ) .
  • BSG, 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R

    Widerlegung des Zustellungszeitpunktes, Ausschluß der Erstattung anwaltlicher

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Allerdings spricht hier viel gegen die Richtigkeit des auf den 20.12.2019 lautenden Empfangsbekenntnisses, sodass die Vermutung der Richtigkeit anhand gegenteiliger Hinweise als widerlegt angesehen werden könnte: Der Kläger selbst hat als Zustellungsdatum den 4.12.2019 angegeben, er hat mit Schreiben vom 23.1.2020 Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 4.3.2020 beantragt, das Empfangsbekenntnis der Beklagten lautet auf den 4.12.2020, und bei Gericht wurde die Entscheidung am 2.12.2020 abgesandt ( vgl zum Nachweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses und des nach § 418 ZPO erbrachten Beweises BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13 S 25 f mwN ; BGH vom 13.6.1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, jeweils mwN ; BGH vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08 - juris RdNr 8 mwN ) .
  • BSG, 20.03.2019 - B 1 KR 7/18 B

    Versorgung mit Human-Immunglobulinen im Wege einer Off-Label-Versorgung zur

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Bei Fehlern hinsichtlich der Art und Weise der Übermittlung, insbesondere bei fehlerhaft signierten Dokumenten oder dem Fehlen einer erforderlichen qeS , ist § 65a Abs. 6 SGG nicht anwendbar ( stRspr ; vgl BSG vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 7 mit Anm von Plum, NJW 2018, 2224; BSG vom 20.3.2019 - B 1 KR 7/18 B - juris mit Anm von Müller, NZS 2019, 440 und 600) .
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Allerdings spricht hier viel gegen die Richtigkeit des auf den 20.12.2019 lautenden Empfangsbekenntnisses, sodass die Vermutung der Richtigkeit anhand gegenteiliger Hinweise als widerlegt angesehen werden könnte: Der Kläger selbst hat als Zustellungsdatum den 4.12.2019 angegeben, er hat mit Schreiben vom 23.1.2020 Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 4.3.2020 beantragt, das Empfangsbekenntnis der Beklagten lautet auf den 4.12.2020, und bei Gericht wurde die Entscheidung am 2.12.2020 abgesandt ( vgl zum Nachweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses und des nach § 418 ZPO erbrachten Beweises BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13 S 25 f mwN ; BGH vom 13.6.1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, jeweils mwN ; BGH vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08 - juris RdNr 8 mwN ) .
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Auszug aus BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Ob sich dies schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt oder die Norm insoweit offen formuliert ist, lässt der Senat dahingestellt (für eine entsprechende Wortlautauslegung OLG Braunschweig vom 8.4.2019 - 11 U 146/18; vgl entsprechend auch Müller, FA 2019, 170, 172; dagegen BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 16).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessuale Fürsorgepflicht

  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 21.03.2017 - X ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Hinweispflicht des Gerichts bei Eingang

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

  • BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründungfrist - Fristversäumnis -

  • BSG, 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B

    Beschwerde gegen Gerichtsbescheid mit einfacher E-Mail

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